Satzung


VEREINSSATZUNG
Kulturforum Nürtingen e.V. „03.01.2017“


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Kulturforum Nürtingen e.V. “ gegr.1996.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Nürtingen und ist beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein fördert und unterstützt die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Er bekennt sich zu den demokratischen Grundsätzen der Verfassung. Politisch unabhängig und offen für alle Menschen, die diese Satzungszwecke unterstützen, unabhängig von Rasse, Herkunft, Religion und Geschlecht.
2.2 Der Verein unterstützt internationale Kultur- und Bildungsarbeit, indem er Ausstellungen, Tagungen, Seminare, Ausflüge und Schulungen organisiert.
2.3 Der Verein unterstützt Schul-, Weiter- und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen unter anderem mit Nachhilfe, Informationsveranstaltungen, Elterninformationsarbeit und Betreuungen.
2.4 Unterstützung von bedürftigen Schülern, Studenten und Akademiker durch Stipendien.
2.5 Er setzt sich für einen internationalen Dialog unter den Bevölkerungsgruppen und Akzeptanz aller Menschen ein.
2.6 Förderung von interkulturellen und interreligiösen Dialogen. Die Vermittlung der Rezitation und die zeitgemäße Auslegung der heiligen Schriften.
2.7 Einrichtung von Spendenfonds für humanitäre, soziale und pädagogische Hilfsprojekte auf nationaler und internationaler Ebene.
2.8 Kooperation und Beteiligung mit steuerbegünstigten Körperschaften im Inland oder in den Projektländern und Hilfsorganisationen.
2.9 Beratung, Betreuung und Unterbringung von bedürftigen Menschen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
3.3 Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.4 Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
3.5 Auflösung des Vereins ist in §16 beschrieben.


§ 4 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
4.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt, einen regelmäßigen Beitrag leistet und das 18.Lebensjahr vollendet hat.
4.3 Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigt, jedoch Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
4.4 Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die langjährige Zugehörigkeit und ehrenamtliche Tätigkeit im Verein gemacht haben. Hierfür ist eine mindestens 10jährige Mitgliedschaft notwendig und ein Beschluss des Vorstands erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten
wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
4.5 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Satzung in vollem Umfang anerkennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet.
4.6 Die Mitgliedschaft im Verein muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
4.7 Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Eine Ablehnung des Aufnahmeauftrags kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie, die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von
jeglicher Haftung frei.
5.2 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
5.3 Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
5.4 Fördermitglieder besitzen Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
5.5 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
5.6 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.7 Die Mitglieder dürfen nicht ein Doppelamt in den Vereinsorganen Vorstand und Kassenprüfer führen.


§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zusage des Vorstandes.
6.2 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
6.3 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
6.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Das Streichen ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenrecht. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
6.6 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachleistungen und Spenden oder sonstigen Forderungen ist ausgeschlossen.


§ 7 Mitgliedsbeitrag
7.1 Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder können unter Umständen von Mitgliedsbeiträgen befreit werden.


§ 8 Organe des Vereins
8.1 Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus
a. dem 1.Vorsitzenden,
b. dem 2.Vorsitzenden,
c. dem Kassierer,
d. dem Schriftführer,
e. fünf zusätzlichen Vorstandsmitgliedern.
9.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
e. Buchführung
f. Erstellung eines Jahresberichts
g. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
h. Beschlussauffassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
i. Führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
j. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsrecht.
k. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
l. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
m. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters.
n. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
o. Zwei Vorstandsmitglieder sind Jugendvertreter.


§ 10 Kassenprüfer
10.1 Kassenprüfer besteht aus 2 Personen und wird bei der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Kassenprüfer darf nicht zum Vorstand angehören und hat folgende Aufgaben:
10.2 Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden. Er überwacht die Ein- und Ausgaben.
10.3 Prüfung des Vereinsvermögens und der Einhaltung der gesetzlichen
Buchführungsvorschriften.


§ 11 Mitgliederversammlung
11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
11.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
11.3 Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
11.4 Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei nicht Beschlussfähigkeit muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine zweite Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
11.5 Wenn 20% der Mitglieder eine Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, muss dieser eine Mitgliederversammlung einberufen.
11.6 Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
12.1 Die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers.
12.2 Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands.
12.3 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und allen sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschlägen, sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.
12.4 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
13.1 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende, bei Verhinderung beider, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Sitzungsleiter.
13.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
13.3 Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst
durch eine offene Abstimmung.
13.4 Für die Wahl des Vorstandes und Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet ein Losverfahren.


§ 14 Satzungsänderung
14.1 Eine Änderung der Satzung und des Vereinszwecks kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgebebenen Stimmen.


§ 15 Vermögen
15.1 Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
15.2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
15.3 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
15.4 Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


§ 16 Vereinsauflösung
16.1 Die Auflösung der Körperschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Zur Rechtswirksamkeit eines solchen Beschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.

16.2 Bei der Auflösung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Körperschaft „Esslinger Bildungsinitiative e.V (ESBI)“, die unmittelbar es und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwenden hat.